Geschäftsessen sind fast untrennbar mit einer Dienstreise verbunden. Dabei ist klar, dass Mitarbeiter:innen sich zum Essen auch Getränke bestellen. Wie Sie als Arbeitgeber dabei den Genuss von Alkohol handhaben, bleibt Ihnen selbst überlassen. Zunächst sollten Sie grundsätzlich entscheiden, ob Sie Alkohol auf Dienstreisen als geschäftsbezogene Ausgabe betrachten wollen oder als private. Je nachdem, wie Sie sich entscheiden, haben Ihre Mitarbeiter:innen verschiedene Möglichkeiten, die Kosten für Alkohol in der Reisekostenabrechnung geltend zu machen. Wir zeigen Ihnen die Optionen auf und geben eine Orientierungshilfe, wie viel Alkohol auf einer Dienstreise angemessen ist.
Gibt es eine rechtliche Grundlage für Alkohol auf Dienstreisen?
Der Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz oder auf einer Dienstreise ist nicht grundsätzlich verboten. Als Arbeitgeber haben Sie gemäss Art. 35/3 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), aber das Recht zu entscheiden, ob Sie Alkoholkonsum während der Arbeitszeit erlauben wollen oder nicht. Falls Sie Alkohol verbieten wollen, können Sie das in der Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festhalten.Für Dienstreisen ist es sinnvoll, eine Alkoholrichtlinie in die Reiserichtlinie zu integrieren, denn hier reichen die geschäftlichen Verpflichtungen oft über die klassische Arbeitszeit im Büro hinaus und die Grenzen zwischen Arbeit und Vergnügen verschwimmen zunehmend. Ausserdem lassen sich auf diese Weise Unstimmigkeiten bezüglich der Kostenübernahme vermeiden.Tipp: Nutzen Sie am besten eine Vorlage für Ihre Reiserichtlinie. So können Sie nichts vergessen und sparen Zeit.
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Alkohol zulassen oder nicht?
Als Erstes gilt es, eine grundsätzliche Frage zu klären: Alkohol, ja oder nein? Die Entscheidung, ob Sie Alkohol auf Geschäftsreisen bzw. während der Arbeitszeit überhaupt erlauben wollen oder nicht, obliegt nämlich Ihnen als Arbeitgeber. Fordern Sie Ihre Mitarbeiter:innen dazu auf, sich auf Dienstreisen an alkoholfreie Getränke zu halten, ist das sicherlich der einfachste, kostengünstigste und risikoärmste Ansatz für Ihr Unternehmen – zugleich aber auch ein sehr restriktiver. Eine derart strenge Regelung kann dazu führen, dass Ihre Mitarbeiter:innen sich bevormundet und nicht respektiert fühlen oder Ihr Vertrauen als Arbeitgeber infrage stellen. Das Thema Grenzen festlegen kann hier besonders herausfordernd sein. Letztendlich sollten Sie einen Weg wählen, der zu Ihrer Unternehmenskultur und zur jeweiligen Art der Arbeit passt. Besprechen Sie sich hierzu mit der Personalabteilung und anderen wichtigen Entscheidungsträger:innen. Diese können Ihnen dabei helfen, auszuloten, welcher Ansatz für Ihr Unternehmen am besten geeignet ist. Schliesslich spielt der Einbezug von Stakeholder:innen ohnehin eine zentrale Rolle bei der Erstellung einer Reiserichtlinie. Ebenfalls wichtig bei der Frage, ob alkoholische Getränke genehmigt werden oder nicht, ist die Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Letztere können die Arbeitnehmer:innen nämlich im eigenen Ermessen gestalten – allerdings verlaufen die Grenzen auf Geschäftsreisen nicht immer ganz eindeutig. Ein gutes Beispiel ist die Hin- und Rückreise: So ist z. B. bei Fahrten mit dem Zug nur die Reisezeit, die über die übliche Wegezeit zur Arbeit hinausgeht, Arbeitszeit – und das auch nur für Strecken innerhalb der Schweiz. Derartige Spielräume sind zu berücksichtigen.
Alkohol abrechnen – verschiedene Szenarien
Die erstattungsfähigen Reisekosten setzen sich bei einer Dienstreise aus Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten zusammen. Ausgaben, die diesen Bereichen zugeordnet werden können, gelten als Betriebsausgaben und können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.Alkohol kann zum einen im Rahmen einer klassischen Bewirtung konsumiert werden, zum Beispiel am Abend während des Essens im Hotelrestaurant, oder aber in anderen Situationen: allein an der Bar, mit Kund:innen während eines Dinners und, und, und. Wir stellen Ihnen die gängigsten Optionen vor und klären, was sie für die Reisekostenabrechnung bedeuten.
1. Alkohol als Teil der Verpflegungsspesen
Da es keine rechtliche Sonderregelung für den Verzehr von Alkohol auf Geschäftsreisen und dessen Rolle in der Reisekostenabrechnung gibt, gehört er als Getränk zunächst einmal zum Bereich des leiblichen Wohls und fällt damit unter die Verpflegungsspesen. Diese werden nicht immer individuell für jede:n Dienstreisende:n Tag für Tag oder gar Mahlzeit für Mahlzeit errechnet, sondern häufig über festgelegte Pauschbeträge erstattet.Unternehmen legen selber fest, ob sie tatsächlich angefallene Spesen – auch effektive Spesen genannt – erstatten oder eine Pauschale zugrunde legen. Falls der Arbeitgeber sich für eine Pauschale entscheidet, muss diese die angefallenen Spesen ausreichend abdecken. Das bedeutet aber nicht, dass sie die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf Dienstreisen vollständig begleichen muss, sondern lediglich die Kosten, die über die übliche Verpflegung hinausgehen. Darüber hinaus gibt es für Verpflegungspauschalen Obergrenzen für die Steuerfreiheit, die sich kantonal unterscheiden. Unternehmen Ihre Mitarbeitenden häufig Reisen, auf denen Sie Auslagen machen, ist es sinnvoll, ein behördlich genehmigtes Steuerreglement aufzusetzen. Darin sind alle Informationen zur Abrechnung und Erstattung von Verpflegungsspesen sowie weiteren Reisekosten enthalten.
2. Drinks an der Bar oder aus der Minibar
Bedient sich ein:e Arbeitnehmer:in während einer Geschäftsreise am zimmereigenen Kühlschrank oder gönnt sich am Abend noch ein paar Kaltgetränke an der Hotelbar, entstehen zusätzliche Kosten, die nicht der Verpflegung im engeren Sinne dienen. Da es sich hierbei aus Sicht des Unternehmens aber nicht um einen notwendigen Service handelt, wie es zum Beispiel bei Internetnutzung oder Parkgebühren der Fall wäre, zählen die dadurch entstehenden Aufwendungen nicht zu den Reisenebenkosten und sind ebenso wenig Teil der Reisekostenabrechnung. Sie müssen von den Reisenden aus eigener Tasche finanziert werden.
3. Arbeitsessen und Geschäftsessen
Oftmals umfassen Dienstreisen auch ein gewisses Abendprogramm: ein geschäftliches Essen mit Kund:innen, um die weitere Zusammenarbeit zu besprechen, oder ein Ausflug inklusive Abendessen mit den Kolleg:innen, um Meilensteine zu feiern oder als Arbeitgeber einfach mal Danke zu sagen. Auch wenn Alkohol natürlich kein Muss ist, lässt sich gegen ein gutes Glas Wein zur Feier des Tages wohl kaum etwas einwenden. Gemeinhin unterscheidet man zwischen Arbeitsessen und Geschäftsessen. Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter:innen zu einem Abendessen ins Restaurant einladen, handelt es sich um ein Arbeitsessen – der Anlass ist betrieblich, der Rahmen unternehmensintern. Die dabei entstehenden Kosten können in der Regel vollständig als Geschäftsaufwand verbucht werden. Ein Geschäftsessen hingegen dient, wie der Name schon sagt, einem geschäftlichen Zweck und erfordert die Teilnahme mindestens einer betriebsfremden Person, die bewirtet wird. Das können Kund:innen, Dienstleister:innen oder andere Geschäftspartner:innen sein. Bei einem Geschäftsessen können Sie je nach Kanton in der Regel nur etwa 50 bis 70 % der Kosten steuerlich absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Essen in einer Lokalität stattfindet und ein Beleg vorliegt.Enthalten sind hierbei die Kosten für Speisen, Getränke und Genussmittel. Auch das Trinkgeld kann bei der Steuer geltend gemacht werden, sofern es auf dem Bewirtungsbeleg erscheint. Übrigens: Wenn ein:e Geschäftspartner:in gemeinsam mit einer Begleitperson erscheint, kann auch die Bewirtung des zusätzlichen Gastes Einzug in die erstattungsfähigen Bewirtungskosten halten. Die wichtigsten Unterschiede fassen wir Ihnen hier noch einmal zusammen:
Arbeitsessen
Geschäftsessen
Anwesende
unternehmensintern
mind. 1 betriebsfremde Person
Anlass
betrieblich
geschäftlich
steuerlich absetzbar
100 %
50–70 %
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Immer im Blick: die Frage nach der Verhältnismässigkeit
Was immer mitschwingt, wenn Alkohol getrunken und im Anschluss zur Abrechnung eingereicht wird, ist die Frage nach der Verhältnismässigkeit. Die Reisekostenabrechnung deckt diejenigen Kosten einer Geschäftsreise ab, die verhältnismässig sind. Damit Sie jegliche Aufwendungen für alkoholische Getränke beim Geschäftsessen also ganz sicher steuerfreierstatten können, sollten Sie die Frage der Verhältnismässigkeit beachten. Während ein bis zwei Gläser Wein pro Person zweifelsohne im Verhältnis zum Zweck eines Geschäftsessens stehen mögen, gehen zwei Flaschen womöglich schon weit darüber hinaus. Achten Sie darauf, dass die Bewirtungskosten nicht den Rahmen sprengen, und stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Betriebsausgaben im Zweifelsfall vor der kantonalen Steuerbehörde rechtfertigen könnten. Auch die Art des Anlasses spielt hierbei eine Rolle: Es ist zum Beispiel fraglich, ob Alkohol zum Frühstück sinnvoll und wirklich notwendig für eine gute Geschäftsbeziehung ist.
Abrechnung von Alkohol in der Reiserichtlinie klären
Klären Sie in Ihrer Reiserichtlinie, wie die Reisekostenabrechnung von Alkohol und anderen Spesen ablaufen soll. Verwenden Sie zum Beispiel ein bestimmtes Tool zur Aufwandserfassung, das Ihre Mitarbeiter:innen nutzen sollen? Dieses sollten Sie in Ihrer Reiserichtlinie klar benennen. Halten Sie ausserdem fest, in welchem Rahmen Aufwendungen für alkoholische Getränke erstattungsfähig sind, was Sie als Arbeitgeber zahlen und was bei der Erstellung eines Bewirtungsbeleges zu beachten ist. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, wie Sie mit der Abrechnung von Alkohol in der Reiserichtlinie umgehen können. Diese stellen wir Ihnen im Folgenden vor.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Kategorisch – Eine kategorische Alkoholrichtlinie sieht keine Erstattung von alkoholischen Getränken vor. Mitarbeiter:innen müssen die Kosten selbst tragen, wenn sie auf Geschäftsreisen Alkohol konsumieren möchten. Dieser Ansatz birgt das Risiko, dass Mitarbeiter:innen trotzdem versuchen, Alkohol bei der Reisekostenabrechnung geltend zu machen. Andere Spesen sind von der kategorischen Richtlinie nicht betroffen – diese sind üblicherweise von der Verpflegungspauschale abgedeckt.
Pragmatisch – Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine Grenze für alkoholische Getränke festzulegen. Viele Unternehmen gestatten Mitarbeiter:innen ein alkoholisches Getränk während der Teilnahme an einem Geschäftsessen, sofern es unter der 15 Vol.-%-Grenze bleibt. Alternativ können Sie Ihren Mitarbeiter:innen einen festen finanziellen Betrag einräumen. Wenn Sie diesen Ansatz verfolgen, sollten Sie in Ihrer Alkoholrichtlinie deutlich machen, in welcher Höhe die Kosten für Alkohol erstattungsfähig sind und ab welcher Summe Ihre Mitarbeiter:innen die Bewirtungskosten selbst tragen müssen.
Flexibel – Die letzte Option ist ein flexibler Ansatz. Mitarbeiter:innen dürfen Alkohol unbegrenzt bestellen und trinken. Dies geschieht auf Vertrauensbasis. Sollte es aufgrund übermässigen Alkoholkonsums zu Verletzungen der Arbeitspflicht, verpassten Fahrten oder anderen Fehltritten kommen, sollten Sie als Arbeitgeber eingreifen.
Alkohol auf Dienstreisen: Dos and Don’ts
Eine definierte Alkoholrichtlinie ist wichtig, um sicherzustellen, dass die geschäftlichen Zwecke der Auswärtstätigkeit im Mittelpunkt stehen. Sie sollten deshalb nicht nur die Abrechnung von Alkohol klären, sondern auch einige Verhaltensregeln, die Mitarbeiter:innen beim Alkoholkonsum beachten sollten. Auf einer Dienstreise sollten Arbeitnehmer:innen zum Beispiel abwägen, ob oder wie viel Alkohol sie bei einem Termin mit Kund:innen trinken sollten. Generell gilt: Alkohol in moderater Menge und nur so viel, dass die Arbeitspflicht noch problemlos erfüllt werden kann. Mitarbeiter:innen sollten sich gegenüber Geschäftspartner:innen noch einwandfrei verhalten, abends sicher im Hotel ankommen und am nächsten Tag problemlos die Rückreise bestreiten können.Darüber hinaus sind unbedingt die kulturellen Sitten des jeweiligen Reiselandes zu beachten. Während es in einigen Ländern als unhöflich gilt, die Einladung zu einem alkoholischen Getränk abzulehnen, ist es woanders verpönt, überhaupt Alkohol zu konsumieren.
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