Bahn-Verspätung – das sind Ihre Rechte als Fahrgast

04 Okt 2023 · 11
Mit der Bahn zu reisen bedeutet umweltfreundlich zu reisen, daher wird die Bahn nicht nur für private, sondern auch für berufliche Reisen immer beliebter. Viele Arbeitgeber entscheiden sich mittlerweile dazu, ihre Angestellten mit dem Zug auf Geschäftsreise zu schicken.
Doch wenn Sie beruflich unterwegs sind, dann sind Sie meist auf Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit angewiesen – leider kommt es bei der Bahn aber immer wieder zu Verspätungen und Zugausfällen, die Ihre Dienstreise beeinträchtigen können.
Wir klären, was Sie im Fall einer Zugverspätung tun können, welche Rechte Sie als Bahnreisender haben und welche Entschädigungen Sie bei Zugausfall & Co. fordern können.

Die Bahn verspätet sich – das können Sie vor Ort tun

Bevor wir genauer auf die einzelnen Fahrgastrechte eingehen, möchten wir Ihnen zuerst kompakt Ihre Möglichkeiten zeigen, die Sie haben, wenn Sie bereits am Bahnhof stehen und Ihr Zug Verspätung hat.
  • Ab einer Verspätung von 20 Minuten können Sie eine andere Zugverbindung zu Ihrem Zielbahnhof nutzen – entweder über die gleiche oder eine andere Streckenführung.
  • Auch wenn Sie Ihren geplanten Anschluss aufgrund einer Verspätung nicht erreichen, können Sie Ihre Fahrt mit einem anderen Zug fortsetzen, der Sie ebenfalls zu Ihrem Zielbahnhof bringt.
  • Fällt Ihr Zug aus, so können Sie ebenfalls eine andere Verbindung nutzen. Die Zugbindung entfällt automatisch.
  • Fällt Ihr Zug aus und der Eisenbahnbetreiber kann Sie innerhalb von 100 Minuten nicht über Möglichkeiten zur Weiterreise informieren, so können Sie andere Verkehrsmittel für die Weiterfahrt nutzen (etwa Reisebus, andere Bahnunternehmen) – diese Maßnahme können Sie sich erstatten lassen.
  • Ab einer Verspätung von 60 Minuten können Sie von der Reise zurücktreten und sich den Preis Ihrer Fahrkarte erstatten lassen. Auch ein Reiseabbruch unterwegs ist möglich, wenn die Reise aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist.
Nach Möglichkeit sollten Sie sich die Verspätung oder den Zugausfall vom Service-Personal des Bahnbetreibers am Bahnhof oder im Zug bestätigen lassen – dies ist zwar nicht zwingend notwendig, kann bei Streitfragen (etwa im alternativ gewählten Zug oder bei Erstattungsfragen) eine gute Absicherung sein. Alternativ können Sie auch ein Foto der Anzeigetafel machen, auf der die Verspätung erkennbar ist.
Sollten Sie nicht genau wissen, wie es mit Ihrer Reise nun weitergeht, so ist das Kundencenter am Bahnhof bzw. das Service Personal an Bord des Zuges die erste Anlaufstelle. Dort können Sie Ihre möglichen Reisealternativen in Erfahrung bringen und sich Ihre Rechte erklären lassen.
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Fahrgastrechte – das gilt seit Juni 2023

Die Fahrgastrechte des Eisenbahnverkehrs regeln ausführlich alle Rechte der Fahrgäste bei Bahn-Verspätung, Zugausfall oder verpasstem Anschluss. Sie regeln zudem auch, wann Fahrgästen Entschädigungen oder Erstattungen zustehen und wie hoch diese ausfallen können. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.

In diesen Fällen gibt es keine Entschädigung

Zuerst werfen wir einen Blick auf die aktuellen Neuerungen, die 2023 in die Fahrgastrechte aufgenommen wurden. Von diesen Neuerungen profitieren vor allem die Bahnunternehmen, denn sie regeln nun offiziell, in welchen Fällen die Bahn keine Entschädigung an die Fahrgäste entrichten muss, auch wenn es zu Verspätungen kommt oder Züge ausfallen. Das ist der Fall, wenn
  • außergewöhnliche Umstände vorherrschen (etwa Unwetter, Naturkatastrophe etc.).
  • Verspätung oder Zugausfall durch Dritte verursacht werden (Personen im Gleis, Vandalismus und Sabotage).
  • der Fahrgast selbst schuld ist (Zug verpasst).
Wichtig ist, dass ein Streik des Bahnpersonals nicht unter die Kategorie „außergewöhnliche Umstände“ fällt, so können auch in einem solchen Fall Entschädigungen geltend gemacht werden.

Entschädigung bei Zugverspätung am Zielbahnhof

Anders sieht es da bei Verspätungen aus, die durch den Bahnbetreiber verschuldet sind. Trifft Ihr Zug verspätet am Zielbahnhof ein, so haben Sie als Fahrgast das Recht, einen Teil des Fahrpreises vom Bahnunternehmen zurückzufordern. Wie viel Sie erstattet bekommen, hängt dabei von der Verspätung ab:
  • Ab 60 Minuten: 25 % Entschädigung
  • Ab 120 Minuten: 50 % Entschädigung
Dabei ist es egal, ob ihr ursprünglich geplanter Zug die Verspätung hat oder ob Sie z. B. aufgrund eines Zugausfalls und einer Alternativverbindung zu spät ankommen. Mehr als 50 % Entschädigung gibt es allerdings nicht, auch wenn der Zug eine erheblich größere Verspätung als 120 Minuten hat.
Ein ähnliches System gibt es auch bei Zeitkarten für den Nah- und Fernverkehr (Monats-, Jahreskarten, Bahncard 100). Anders als bei Einzelfahrkarten wird hier die Entschädigung aber nicht prozentual, sondern mit Pauschalbeträgen berechnet, die jeweils ab einer Verspätung von 60 Minuten geltend gemacht werden können.
In beiden Fällen erfolgt die Auszahlung der Entschädigung aber nicht automatisch – Sie müssen für jede verspätete Fahrt einen entsprechenden Antrag beim Bahnunternehmen stellen. Wie Sie das am einfachsten machen, klären wir an späterer Stelle.
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Recht auf Weiterfahrt mit einem anderen Zug

Neben der Entschädigung bei Verspätung am Zielbahnhof räumen die Fahrgastrechte den Bahnreisenden bei Verspätung auch das Recht auf Weiterfahrt mit einem anderen Zug ein.
Wenn Sie absehen können, dass Sie Ihren Zielbahnhof mit der von Ihnen gebuchten Verbindung mit mindestens 20 Minuten Verspätung erreichen, so haben Sie das Recht:
  • Ihre Reise bei nächster Gelegenheit mit einem anderen Zug fortzusetzen. Dieser kann auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke fahren, solange er Sie an Ihren Zielbahnhof bringt.
  • Die Reise zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, wenn Sie dadurch Ihre Verspätung am Zielbahnhof reduzieren können.
Diese Information ist vor allem wichtig, wenn die Zugverspätung bereits vor Antritt der Fahrt feststeht, so können Sie Ihre Reise in einem anderen Zug starten, statt auf Ihre verspätete Verbindung zu warten – vorausgesetzt es gibt eine weitere, zeitige Verbindung, die Sie auch an Ihr Ziel bringen kann.
Gleiches gilt ebenfalls, wenn ihr Zug komplett ausfällt, auch hier entfällt die sogenannte Zugbindung, genau wie bei der 20-Minuten-Verspätung. Das bedeutet, dass sie nicht mehr nur mit dem auf der Fahrkarte benannten Zug, sondern auch mit einer anderen Verbindung fahren dürfen. So können Sie bei nächster Gelegenheit in einen Zug in Richtung Ihres Zielbahnhofs einsteigen.
Hinweis: Kommt es im Nahverkehr zu Verspätungen oder Zugausfällen, so haben Sie als Reisender das Recht, auch Züge einer höheren Verkehrsklasse (z. B. ICE) zu nutzen, wenn keine andere Reisemöglichkeit besteht. Je nach Bahnunternehmen kann es dann aber nötig sein, sich zusätzlich eine entsprechende Fahrkarte zu kaufen, die Sie sich später wieder erstatten lassen können.

Weiterfahrt mit anderen Verkehrsmitteln

Hat Ihr Zug Verspätung oder fällt aus und die Deutsche Bahn informiert Sie nicht innerhalb von 100 Minuten über Ihre Möglichkeiten und Optionen für eine Weiterfahrt, so steht es Ihnen frei, auf andere Verkehrsmittel umzusteigen – etwa eine andere Eisenbahn oder einen Reisebus.
Dadurch entstehende Zusatzkosten können Sie bei der Bahn geltend machen und sich erstatten lassen.
Hinweis: Dies gilt nicht, wenn Sie für die Weiterfahrt ein Taxi bestellen oder das Flugzeug nutzen!
Sie sind weniger mit der Bahn als vielmehr mit dem Flugzeug auf Geschäftsreise? Erfahren Sie in unserem Blogartikel „Flugausfall wegen Streik“ mehr über Ihre Rechte im Flugverkehr.

Recht auf Nichtantritt oder Abbruch der Reise

Ist abzusehen, dass Sie am Zielbahnhof mehr als 60 Minuten Verspätung haben werden, so haben Sie als Fahrgast das Recht, vor Reiseantritt von der Reise zurückzutreten. In diesem Fall können Sie sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen.
Doch auch wenn Sie bereits unterwegs sind, können Sie bei mehr als 60 Minuten Verspätung die Reise abbrechen, dabei gibt es zwei Optionen:
  • Sie verlassen den Zug früher und lassen sich den nicht genutzten Teil der Fahrstrecke erstatten
  • oder Sie brechen die Reise unterwegs ab, weil diese aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist, und fahren zu Ihrem Startbahnhof zurück – in diesem Fall können Sie sogar den kompletten Fahrpreis erstattet bekommen.
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Erstattung von Taxi- und Hotelkosten

Wenn sie abends reisen, kann es schnell passieren, dass sie aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls Ihren letzten möglichen Anschluss für den Tag verpassen. Kann die Bahn Sie dann nicht weiterbefördern, so muss sie Ihnen eine alternative Reisemöglichkeit anbieten (bei kurzen Strecken oft Taxi) oder Ihnen eine Übernachtung ermöglichen, sodass Sie Ihre Reise am nächsten Tag fortsetzen können.
Ist abzusehen, dass Sie an Ihrem Zwischenstopp „stranden“ werden, sollten Sie rechtzeitig das Zugpersonal aufsuchen. Dieses informiert Sie über Ihre Optionen und stellt Ihnen auch Gutscheine für Taxi und/oder Übernachtung aus.
Gibt das Bahnunternehmen Ihnen eine feste Übernachtungsmöglichkeit vor, so müssen sie diese nutzen, gleiches gilt für ein alternatives Transportmittel. Bietet die Bahn jedoch keine Übernachtungsmöglichkeit oder Ähnliches an, so können sie diese selbst organisieren. In einem solchen Fall werden Ihnen Transportkosten bis zu 120 € oder angemessene Kosten für ein Hotel vom Bahnbetreiber erstattet.

Entschädigung oder Erstattung beantragen – so funktioniert’s

Als Erstes muss erwähnt werden, dass Entschädigungen und Erstattungen nicht automatisch von der Bahn vorgenommen werden. Auch wenn Sie ein festes Kundenkonto haben und eine Verspätung vorliegt, wird Ihnen der Fahrpreis nicht automatisch zurück überwiesen. Für jede Erstattung, die Sie geltend machen möchten, müssen Sie einen separaten Antrag bei der Bahn einreichen – dafür ist von Rechtswegen eine Frist von drei Monaten vorgesehen.
Die meisten Bahnbetreiber in Deutschland bieten sowohl eine analoge als auch eine digitale Möglichkeit, um Entschädigungen zu beantragen. Die Deutsche Bahn beispielsweise bietet entweder die Option, ein Fahrgastrechte-Formular per Post einzureichen oder aber den Antrag über das digitale Kundenkonto oder die DB-Navigator-App abzuwickeln.
In den meisten Fällen können Sie dann noch wählen, wie Sie Ihr Geld zurückerhalten möchten, entweder als Auszahlung auf Ihr Konto oder als Gutschein.
Tipp: Solange der Antrag läuft, sollten Sie Ihre Fahrkarte und den Beweis Ihrer Verspätung (Bestätigung des Bahnpersonals, Foto der Anzeigetafel) aufbewahren, um sie bei Nachfrage vorlegen zu können.

Antrag auf Entschädigung abgelehnt? Das können Sie tun

Wenn Ihr Antrag auf Entschädigung abgelehnt wird und Sie diese Entscheidung nicht akzeptieren möchten, so können Sie sich im nächsten Schritt an die Servicestelle für Fahrgastrechte des zuständigen Bahnbetreibers wenden. Hier können Sie Ihren Anspruch erneut geltend machen und sich die Gründe für die Ablehnung ausführlicher schildern lassen.
Sollten Sie danach immer noch unzufrieden mit der Entscheidung der Servicestelle sein, so können Sie offiziell Widerspruch bei der Schlichtungsstelle des Bahnunternehmens einreichen.
Bei gravierenden Verstößen gegen die Fahrgastrechte oder als allerletzte Möglichkeit können Sie sich auch an das sogenannte Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wenden. Dieses setzt sich ebenfalls für die Durchsetzung der Fahrgastrechte ein – reichen Sie hier eine Beschwerde ein, so prüft das EBA Ihren Sachverhalt und setzt, wenn nötig, ein Verwaltungsverfahren gegen den Bahnbetreiber durch.

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FAQ – Häufige Fragen zur Bahn-Verspätung

Hat man auch im Nahverkehr Anspruch auf Entschädigung?
Ja, man hat auch im Nahverkehr ein Recht auf Entschädigung. Da die Ticketpreise hier aber verglichen mit dem Fernverkehr relativ gering sind, würden auch die Entschädigungen gering ausfallen. Bei einem zu erwartenden Entschädigungswert unter 4 € muss das Bahnunternehmen gar nicht zahlen – das nennt sich die Bagatellgrenze. 
Aus diesem Grund sind für Reisende im Nahverkehr wohl eher die Fahrgastrechte für die Weiterfahrt relevant, und auch hier gilt:
-Ab 20 Minuten Verspätung oder bei Zugausfall darf ein anderer Zug genutzt werden, der den Reisenden ebenfalls an seinen Zielbahnhof bringt.
-Es ist sogar möglich, einen Zug der höheren Verkehrsklasse zu wählen (etwa ICE). In diesem Fall sollten Sie sich aber über die Regelungen des jeweiligen Bahnunternehmens informieren. Die Deutsche Bahn beispielsweise verlangt in diesem Fall den Erwerb einer entsprechenden Fahrkarte, deren Preis später erstattet werden kann.
Wann zahlt die Bahn bei Verspätung?
Die Bahn zahlt bei Verspätungen ab mindestens 60 Minuten. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt damit zusammen, ob der Fahrgast die Reise zu Ende bringt, abbricht oder erst gar nicht antritt. Im letzten Fall wird der vollständige Ticketpreis erstattet.
Wie viel Erstattung bei 60 Min. Verspätung?
Bei mindestens 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof steht dem Fahrgast eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Ticketpreises zu. Bei einer Verspätung von mehr als 120 Minuten sind es sogar 50 %.
Entscheidet sich der Fahrgast aufgrund der mehr als 60 Minuten Verspätung dazu, seine Reise auf der Strecke zu unterbrechen, so kann er Geld für die nicht gefahrene Strecke zurückerhalten. Wird die Reise aufgrund der Verspätung nicht angetreten oder komplett abgebrochen und der Fahrgast kehrt zum Startbahnhof zurück, so kann der komplette Ticketpreis erstattet werden.
An wen wende ich mich bei Entschädigungsfragen?
Direkt vor Ort am Bahnhof oder im Zug können Sie sich an das Service-Personal des Bahnbetreibers wenden und sich über Ihre Möglichkeiten für eine Entschädigung informieren. Alternativ können Sie auch die zuständige Servicestelle des Bahnbetreibers kontaktieren, im Falle der Deutschen Bahn etwa ist das die Servicestelle Fahrgastrechte.
Was ist, wenn ich wegen Verspätung den Anschlusszug verpasst habe?
Wenn Sie wegen einer Verspätung, die durch das Bahnunternehmen verursacht wurde, Ihren Anschluss nicht erreichen, können Sie eine alternative Verbindung nutzen, d. h. Sie können in einen anderen Zug einsteigen, der Sie an den gleichen Zielbahnhof bringt.
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