Kurtaxe bei Geschäftsreisen: was Sie wissen müssen

05 Nov 2024 · 7
In vielen Orten im In- und Ausland wird für Besucher:innen eine Kurtaxe oder eine Tourismusabgabe erhoben. Die dadurch entstehenden Summen kommen den Kommunen zugute und dienen dazu, die touristische Infrastruktur vor Ort auszubauen sowie die Urlaubsregion sauber und ordentlich zu halten. Davon profitieren am Ende alle: die örtliche Branche, die Einheimischen, aber ganz besonders auch die Tourist:innen.
Auch Geschäftsreisende, die sich aus beruflichen Gründen an einem Kurort aufhalten, sind Besucher:innen – allerdings ist ihr Aufenthalt nicht touristisch motiviert und erfolgt nicht oder zumindest nicht primär aus persönlichem Interesse. Entfällt damit auch die Kurtaxe bei Geschäftsreisen oder werden Arbeitnehmer:innen trotzdem zur Kasse gebeten? Wir sehen uns die genauen Regelungen zu Kurtaxe, Tourismusabgaben, Citytax und Co. einmal genauer an, klären worin sich die Abgaben voneinander unterscheiden, für wen sie gelten und wie Sie als Arbeitgeber oder Geschäftsreisende:r mit der Kurtaxe umgehen können.
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Was ist die Kurtaxe?

Sanddüne am Strand, im Hintergrund ein Leuchtturm.
Die Kurtaxe, auch bekannt als Ortstaxe, ist eine zusätzliche Abgabe, die für Übernachtungsgäste in Erholungsorten anfällt. Wenn Ortsfremde also in einen Kurort oder ein Heil- beziehungsweise Seebad fahren, entrichten sie neben den Kosten für Übernachtung und Verpflegung eine Kurgebühr, die nicht an die Betreiber:innen von Hotel oder Ferienwohnung, sondern an die Gemeinde geht. Die Abgabe beläuft sich je nach Aufenthaltsort auf bis zu 3,50 € pro Nacht und fällt in der Hauptsaison oft höher aus als in der Nebensaison.
In den meisten Erholungsgebieten wird die Kurtaxe ab einer Aufenthaltsdauer von mindestens einer Nacht erhoben und entsprechend im Voraus oder bei der Anreise vom Urlaubsgast beglichen. In viel besuchten Entspannungsorten, bspw. in einigen Urlaubsregionen an der Nord- oder Ostsee, werden jedoch teilweise auch für Tagesgäste Kurgebühren erhoben. Der Besuch von Stränden und anderen Attraktionen ist dann nur mit einer gültigen Kurkarte gestattet. 
Tipp: Vor allem an der Nord- und Ostsee sowie in Bayern, im Harz und im Erzgebirge finden sich viele Kurorte. Achten Sie bei Geschäftsreisen und Übernachtungen in diesen Regionen also verstärkt darauf, ob Ihr Reiseziel eine Kurtaxe erhebt. 

Wozu dient die Kurtaxe?

Mithilfe von Tourismussteuern wie der Kurtaxe sollen Straßen, Strände, Wanderwege und andere touristisch genutzte Gebiete sauber und instand gehalten werden. Außerdem werden die Einnahmen der Kommunen in öffentliche Toiletten, kostenfreie Tourismusinformationen, die örtliche Infrastruktur und den Kultursektor investiert – so der Plan. 
Die Höhe der Steuer können die Kommunen selbst festlegen. Als gesetzliche Grundlage dient das jeweils länderspezifische Kommunalabgabengesetz (KAG). Welche Kriterien eine Ortschaft erfüllen muss, um als Kurort oder Heilbad zu gelten, setzen die Begriffsbestimmungen und Qualitätsstandards des Deutschen Heilbäderverbands und des Deutschen Tourismusverbands fest.

Wer ist von der Kurtaxe befreit?

In der Regel wendet sich die Kurabgabe an Urlauber:innen im Erwachsenenalter. Ausgenommen sind somit je nach Region folgende Personengruppen:
  • Kinder unter 14, 16 oder 18 Jahren
  • Einwohner:innen mit Erstwohnsitz in der betroffenen Gemeinde
  • Ortsfremde, die in einer Kurgemeinde arbeiten (für gewöhnlich)
Des Weiteren gibt es vielerorts Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen. Dazu zählen z. B. Schwerbehinderte, Schüler:innen, Stundent:innen sowie Auszubildende.

Kurtaxe für Geschäftsreisen: ja oder nein?

Eine gesetzliche Befreiung von der Kurtaxe gibt es für Dienstreisen nicht. Für Mitarbeiter:innen, die aus beruflichen Gründen in einen Erholungsort reisen, gibt es deshalb drei Szenarien:
  1. Eine Befreiung von der Kurtaxe im Sinne des Geschäftstourismus
  2. Eine freiwillige Erstattung der Kurtaxe durch den Arbeitgeber
  3. Die Zahlung der Abgabe durch den/die Arbeitnehmer:in.

Befreiung von der Kurtaxe im Sinne des Geschäftstourismus

In vielen Kurgebieten und Heilbädern sind Geschäftsreisende von der Kurabgabe ausgenommen. Andere wiederum erheben eine ermäßigte Gebühr, wenn die Besucher:innen im Rahmen der Geschäftsreise touristische Einrichtungen oder Veranstaltungen besuchen möchten.
Länder und Gemeinden können die Befreiung für berufliche Reisen in ihrer Satzung festhalten, um den Geschäftstourismus vor Ort zu fördern – sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet.

Freiwillige Erstattung der Kurtaxe durch den Arbeitgeber

Die Kurabgabe zählt laut §10 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes nicht zu den erstattungspflichtigen Reisekosten. Begeben sich Ihre Mitarbeiter:innen also zu dienstlichen Zwecken an einen Ort, der als Erholungsgebiet gilt und auch für Geschäftsreisende die Zahlung der Kurtaxe vorsieht, sind Sie nicht dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten für Ihre Mitarbeiter:innen zu übernehmen.
Viele Unternehmen setzen in diesem Fall aber auf Kulanz und erstatten den Reisenden die Kurtaxe aus eigener Tasche. Dabei ist es für Sie wichtig zu wissen, dass Sie diese zusätzlichen Ausgaben bei der Steuer nicht geltend machen können. Außerdem sollten Sie Ihren Mitarbeiter:innen gegenüber in den Reiserichtlinien des Unternehmens von vornherein klar kommunizieren, welche Kosten auf einer Geschäftsreise übernommen werden und welche nicht.
Wie Sie als Unternehmen damit umgehen können, wenn Ihre Mitarbeiter:innen im Zuge einer Geschäftsreise zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet sind, zeigen wir Ihnen später in diesem Beitrag.
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Zahlung der Abgabe durch den/die Arbeitnehmer:in

Wenn die Kurtaxe weder von der Kommune des Aufenthaltsorts erlassen noch vom Arbeitgeber übernommen wird, bleibt Geschäftsreisenden nichts anderes übrig, als die steuerliche Abgabe selbst zu entrichten. Die dadurch entstehenden Kosten können nicht im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückerlangt werden.

Was sind Tourismusabgabe und Citytax?

Skyline von Berlin.
Anders als die Kurtaxe greift die Tourismusabgabe, in Deutschland auch bekannt als Citytax oder Bettensteuer, nicht in Erholungsorten, sondern in touristisch stark beanspruchten Regionen. Dazu zählen neben großen Städten wie Berlin, Hamburg und Co. noch etwa 2.000 weitere Städte und Gemeinden.
Der genaue Betrag variiert von Ort zu Ort. Während Dresden z. B. 6 % des Übernachtungspreises veranschlagt, entscheidet in Bremen die Art der Unterkunft über die Höhe der Citytax – Campingplätze sind beispielsweise günstiger als Hotels. Frankfurt wiederum erhebt pauschal 2 Euro pro Aufenthaltstag, ob Campingplatz, Jugendherberge oder 4-Sterne-Hotel.
Als Schuldner tritt bei der Tourismusabgabe primär der Beherbergungsbetrieb auf. Dieser kann die Belastung aber an seine Übernachtungsgäste weiterreichen – und tut das für gewöhnlich auch. Die Abgabe zählt damit streng genommen zum Übernachtungspreis und muss auch nicht separat ausgewiesen werden. Damit ergibt sich ein weiterer Unterschied zur Kurtaxe, bei der die Besucher:innen selbst als Schuldner:innen auftreten.
Bildungs- und Dienstreisende waren bislang von der Tourismusabgabe befreit, sofern sie einen Nachweis über den beruflichen Anlass ihres Aufenthalts vom Arbeitgeber vorlegen konnten. Dass die Citytax nur für private Übernachtungen erhoben werden darf, gilt so allerdings nicht mehr. Grund dafür ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022. Demnach entscheiden die Kommunen fortan selbst, ob sie Geschäftsreisende per se von der Tourismusabgabe befreien möchten oder nicht.
Gut zu wissen: In anderen Ländern haben die einzelnen Bezeichnungen zum Teil andere Bedeutungen oder werden komplett synonym verwendet. In vielen Nachbarländern wie Österreich, den Niederlanden und der Schweiz gilt die Kurtaxe z. B. auch für Gebiete, die hierzulande unter die Citytax fallen würden.

Wie können Unternehmen mit der Kurtaxe umgehen?

Mann mit Kopfhörern sitzt entspannt im Bus.
Da die gesetzliche Grundlage für eine Befreiung oder eine Rückerstattung der Kurtaxe im Zuge der Reisekosten fehlt, entscheiden Sie als Arbeitgeber individuell, ob Sie Ihren Mitarbeiter:innen die Kurabgabe für Geschäftsreisen erstatten möchten oder nicht.
Pro Nacht beträgt die Kurtaxe nicht mehr als 3,50 € und auch die Tourismusabgabe bewegt sich in etwa in diesem Bereich. Für Ihr Unternehmen fällt die Zusatzbelastung durch die Übernahme der Kurtaxe für Dienstreisende demnach relativ gering aus. Gleichzeitig signalisieren Sie Ihren Mitarbeiter:innen aber Wertschätzung, Fürsorge und Verantwortungsbewusstsein, indem Sie sie von den Kosten befreien. Auch wenn die Rückerstattung der Kurtaxe also finanziell einen (kleinen) Nachteil für das Unternehmen bedeutet, ist sie aus moralischer Perspektive eindeutig zu befürworten – vielleicht ist das ein Preis, den auch Sie gern zahlen, um die Zufriedenheit der Reisenden sicherzustellen.

Wie sieht also der richtige Umgang mit der Kurtaxe aus?

  1. Erkundigen Sie sich, ob der Aufenthaltsort Ihrer Mitarbeiter:innen als Kurgebiet gilt oder mit der Tourismusabgabe besteuert wird.
  2. Bringen Sie in Erfahrung, ob das Land oder die Kommune Geschäftsreisende von der Abgabe befreit.
  3. Achten Sie schon bei der Buchung von Hotels und Ferienwohnungen darauf, dass die Abgabe nach Möglichkeit separat ausgewiesen wird, oder bitten Sie die Reisenden, sich die Zahlung der Kurtaxe oder Tourismusabgabe vom Beherbergungsbetrieb bescheinigen zu lassen. So vermeiden Sie Unklarheiten und Zusatzarbeiten bei der Abrechnung.
  4. Halten Sie in Ihrer Reiserichtlinie ausdrücklich fest, ob Sie als Arbeitgeber für steuerlich nicht erstattungsfähige Ausgaben wie Kurtaxe und Citytax aufkommen und auf welchem Weg der/die Reisende das Geld zurückerlangen kann.
Eine Reiserichtlinie für Geschäftsreisen kann Ihnen übrigens nicht nur bei Regelungen für Kurtaxen und Tourismusabgaben behilflich sein.
Das Beispiel von AutoScout24 zeigt, wie umfassende und automatisierte Reiserichtlinien auf der TravelPerk-Plattform den gesamten Geschäftsreiseprozess des Unternehmens – von der Buchung bis zur Abrechnung – erheblich vereinfacht haben.
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